Satzung des Vereins Holztechnisches Museum e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Holztechnisches Museum Rosenheim e. V.“. Der Sitz des Vereins ist Rosenheim.

Der Verein ist im Vereinsregister am Amtsgericht Traunstein eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und der weitere Ausbau des Holztechnischen Museums Rosenheim durch fachliche Beratung sowie ideelle, personelle und materielle Unterstützung von Museumsträger und Ausstellungsleitung. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch Unterstützung/Beratung:

  • bei der Konzeptionierung und Gestaltung von Sonderausstellungen
  • bei  der Erarbeitung von einschlägigem Schrifttum
  • bei der Sammlung von Exponaten
  • bei der Betreuung von Führungen
  • bei der Durchführung von Rahmenveranstaltungen
  • bei der Öffentlichkeitsarbeit
  • sowie durch Überlassung/Übereignung von Exponaten

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1  Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein; es werden ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder geführt. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung des Vereins an.

 

3.2 Ordentliche Mitglieder

 

Ordentliche Mitglieder werden vom Vorstand auf schriftlichen Antrag hin aufgenommen. Bei Aufnahmeverweigerung durch den Vorstand hat der Aufnahmesuchende Widerspruchsrecht in der Hauptversammlung, die endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand muss darauf hinweisen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

3.3 Ehrenmitgliedschaft

Aufgrund besonderer Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes und mit Zustimmung des zu Ehrenden. Ehrenmitglieder zahlen keine  Mitgliedsbeiträge. Ansonsten bestimmen sich Rechte und Pflichten nach Maßgabe der ordentlichen Mitglieder des Vereins. Soweit einem ordentlichen Mitglied zugleich die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, steht diesem Mitglied lediglich ein Stimmrecht zu.

 

3.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, am Leben des Vereins teilzunehmen. Hierzu zählen insbesondere

  • Einladung und Teilnahme an der Hauptversammlung
  • Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht in der Hauptversammlung
  • das Stimmrecht in der Hauptversammlung
  • das aktive und passive Wahlrecht

Juristische Personen haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer/in) Stimmrecht in der Hauptversammlung.

 

3.5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod
  • durch Austritt, der jederzeit schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
  • durch Ausschluss, der auf Beschluss des Vorstands erfolgen kann. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Gegen den Beschluss des Vorstands ist Widerspruch in der Hauptversammlung zulässig; diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Gegen die Entscheidung der Hauptversammlung sind keine Rechtsmittel gegeben.

3.6 Mitgliedsbeiträge

 

Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie die Fälligkeit werden von der Hauptversammlung festgelegt. Für juristische Personen kann er gesondert, mindestens jedoch in der Höhe des

Betrages für Einzelpersonen festgelegt werden. Zahlungs- und Erfüllungsort ist Rosenheim.

 

§ 4 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Hauptversammlung

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen. Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

 

Anträge, über die in der Hauptversammlung verhandelt und beschlossen werden sollen, sind mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge vor Eröffnung der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

 

Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

  •  die Entgegennahme des Geschäftsberichts
  •  die Entgegennahme des Kassenberichts
  •  die Entgegenahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  •  die Genehmigung der Jahresrechnung
  •  die Entlastung des Vorstands
  •  die Wahl des Vorstands für die jeweilige Amtsdauer
  •  die Wahl der Rechnungsprüfer
  •  die Festlegung des Mitgliedsbeitrags
  •  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  •  die Aufnahme von Darlehen ab einer Darlehenssumme von 5.000 Euro.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Stimmrechtsübertragung kann nur schriftlich und für die jeweilige Hauptversammlung insgesamt erteilt werden. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

§ 6 Vorstand

 

6.1 Zusammensetzung

 

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden (1. Vorstand)
  • seinem Stellvertreter (2. Vorstand)
  •  dem Schriftführer
  • seinem Stellvertreter
  • dem Kassierer (Schatzmeister)
  • seinem Stellvertreter

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in geheimer Wahl ermittelt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, sich bis zum Ablauf der Wahlperiode aus der Zahl der Mitglieder zu ergänzen. Scheidet der Vorsitzende aus, so muss eine Neuwahl des gesamten Vorstandes innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Amtsdauer des Vorstandes endet in diesem Fall vorzeitig mit der Neuwahl.

 

6.2 Aufgaben und Vertretungsbefugnis

 

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.

Der Vorsitzende (1. Vorstand) und der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorstand) sind je einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln soll.

Der Schriftführer ist für das Protokoll der Hauptversammlung verantwortlich. Er unterzeichnet dies zusammen mit dem Vorsitzenden. Der Schriftführer hat alle Beschlüsse des Vereins schriftlich zu sammeln.

Der Kassier (Schatzmeister) führt die Kassengeschäfte und erstattet den Kassenbericht in der Hauptversammlung.

Die Stellvertreter üben das Amt des jeweils zu Vertretenden bei dessen Verhinderung aus. Im Übrigen unterstützen sie ihn bei den laufenden Geschäften.

 

6.3 Beschlussfassung

 

Der Vorstand beschließt in der Regel in Sitzungen, zu denen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher durch den Vorsitzenden einzuladen ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder können jederzeit unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

 

Der Vorstand beschließt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

6.4 Beirat

 

Der Vorstand kann zur Beratung und Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat bilden.

 

§ 7 Zuwendungen

 

Niemand darf aus dem Vereinsvermögen Zuwendungen erhalten, die über eine reine Unkostenentschädigung hinausgehen. Eine Entscheidung über Zuwendungen darf zudem nur im Hinblick auf die Förderung des Holztechnischen Museums erfolgen.

Bis zu einem Betrag von 300 Euro entscheidet der Vorsitzende allein; bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorstand). Höhere Zuwendungen bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes.

Etwaige Gewinne/Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Sachspenden werden in

keinem Fall zurückerstattet.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Rechnungsprüfung

 

Die Hauptversammlung wählt jeweils für vier Jahre zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben den Kassenbericht zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht ist mit einer Empfehlung hinsichtlich der Entlastung des Vorstands abzuschließen.

 

§ 9 Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Zweckverband „Holztechnisches Museum des Bezirks Oberbayern und der Stadt Rosenheim“ zu und darf von diesem nur für den Ausbau der Sammlung des Holztechnischen Museums Rosenheim verwendet werden. Das dem Empfänger zugeleitete Vermögen muss von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüsse dieser Art sind mit dem zuständigen Finanzamt  abzustimmen.

 

§ 10 Schlussbestimmung

 

Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisherig gültige Satzung. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff BGB ergänzend.

 

 

1. Vorstand Oliver Heller

 

Schriftführerin Helga Bichl

 

Aktuelle Satzung in der Fassung von 12/2018.

_____________________________________

Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.